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Gerichtsurteile

Thema:
1.)Pfändbarkeit einer Versicherungsprämie nach Gehaltsumwandlung
2.)Berücksichtigung des Ehegatten bei der Berechnung der pfändbaren Bezüge
1.)Pfändbarkeit einer Versicherungsprämie nach Gehaltsumwandlung

Aktenzeichen: 3 AZR 611/97 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 17. Februar 1998
I. Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 9 Ca 283/96
II. Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 14. Mai 1997- 4 Sa 9/97
ZPO § 850 Abs. 2; BetrAVG 5 1 Lebensversicherung; BGB 5 138
Ändern Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre ursprüngliche Lohnvereinbarung so,
dass in Zukunft anstelle eines Teiles des monatlichen Barlohns vom Arbeitgeber
eine Versicherungsprämie auf einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers (Direktversicherung) gezahlt werden soll (Gehaltsumwandlung),
entstehen insoweit keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen (5 850 Abs. 2 ZPO) mehr.

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Gemäss unserem Leitsatz:
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2.)Berücksichtigung des Ehegatten bei der Berechnung der pfändbaren Bezüge:
A

BGH, Beschluß vom 05.04.2005 - Aktenzeichen VII ZB 28/05
Leitsatz:
Grundsätzlich steht dem Unterhaltsberechtigtem ein Freibetrag in Höhe des sozialrechtlichen Existenzminimums nebst einem Zuschlag für Erwerbstätige von 30 bis 50 Prozent zu, was einem Betrag in Höhe von rund Euro 500,- entspricht.

B
LG Darmstadt, 5 T 82/02; ZVI 2002, 116
Leitsatz:
1. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens eines Schuldners ist ein unterhaltsberechtigter Ehegatte vollständig erst dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn er ein eigenes Einkommen zumindest in Höhe des pfändbaren Einkommens nach §850 c ZPO erzielt.
C

LG Koblenz (FamRZ 2005 S. 369)
Leitsatz:
Schon bei einem Nettoeinkommen der Ehefrau in Höhe von EUR 400,- hat eine Nichtberücksichtigung zu erfolgen.

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1.)Weihnachtsgeld und Pfändung?

Was passiert mit dem Weihnachtsgeld bei Pfändung?

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