Die Abtretung

§ 398 BGB, Abtretung:

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Die Abtretung (auch Zession vom lateinischen "cessio) ist eine Übertragung einer Forderung von dem Gläubiger ("Zedent" genannt) auf einen anderen ("Zessionar" genannt). Sie erfolgt durch einen Vertrag zwischen den beiden.

Man unterscheidet zwischen einer stillen und einer offenen Zession.

Die Abtretung einer Forderung oder eines Rechts führt zu einem Gläubigerwechsel. Ein derartiger Gläubigerwechsel kann durch nicht nur durch Abtretungsvertrag sondern auch Kraft Gesetzes (Legalzession) oder durch Staatsakt erfolgen. Als Staatsakt kommt meist die Zwangsvollstreckung in Betracht.

Es gibt auch eine Reihe von Forderungen, die vertraglich und gesetzlich von einer Forderungsabtretung ausgeschlossen sind. § 399 BGB und § 400 BGB

Man könnte die Abtretung auch als eine einseitige Willenserklärung des Eigentümers sehen, die aber weitreichende Folgen hat.

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Formen der Abtretung

Offene Zession:

Bei dieser Zessionsart wird der Schuldner über die Forderungsübereignung informiert und er ist jetzt verpflichtet an den Zessionar(Gläubiger) direkt zu zahlen.

Stille Zession:

Der Zessionar verzichtet auf eine Benachrichtigung des Drittschuldners, so dass dieser weiterhin schuldbefreiend an den Zedenten bezahlen kann.