1. Eigentum, Alleineigentum
2. Miteigentum, jeder Miteigentümer kann für sich allein die Aussonderung verlangen. Das Herausgabeverlangen muss aber an alle Miteigentümer gerichtet sein.
3. Forderungen, auch Rechte, die der Schuldner abgetreten hat, können aus seinem Vermögen ausgesondert werden.
4. Treuhandverhältnisse
5. Anderkonten, Gelder auf Anderkonten sind niemals Vermögensbestandteile des Kontoinhabers, so dass sie nicht zur Masse fallen können. (z.Bsp. Mietkaution)
6. Leasinggut
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Mehr Informationen über Aussonderung und was zu beachten ist gibt es hier bei der Schuldnerberatungsstelle.
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Aussonderungsberechtigt ist jeder, der auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Er ist dann kein Insolvenzgläubiger und die Aussonderung bestimmen die Gesetze ausserhalb des Insolvenzverfahrens. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Sache dem Insolventen nicht (mehr) gehört.