Eine Bürgschaft ist eine Vereinbarung zwischen einem Gläubiger und einem Bürgen zur Sicherung der Verbindlichkeiten einer dritten Person; des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger. Dies ist im § 765 BGB geregelt.
Die Schuld des Bürgen gegenüber dem Gläubiger ist von der Hauptschuld dauerhaft abhängig. Wenn die Hauptschuld vollständig bezahlt ist dann erlischt die Bürgschaftsschuld. Siehe § 767 BGB.
Der Gläubiger muss zuerst gegen den Hauptschuldner vorgehen bevor er an den Bürgen geht - § 771 BGB -
Andernfalls kann der Bürge sich auf geltendes Recht berufen - Geltendmachung einer Einrede -
Dies kann der Bürge allerdings nicht machen wenn er im Bürgschaftvertrag ausdrücklich darauf verzichtet hat - § 773 BGB - .
Wenn der Hauptschuldner nicht zahlen kann und der Gläubiger den Bürgen für die Hauptforderung in Anspruch nimmt ist dafür kein gesonderter Vertrag nötig. Die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner geht nun automatisch auf den Bürgen über. - Vergleiche § 774 BGB -
Mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft geht der Bürge die Verpflichtung ein, anstelle des Darlehensnehmers für die Rückzahlung, auch mit seinem Privatvermögen, zu haften. Kommt es zu Zahlungsschwierigkeiten, kann der Gläubiger den selbstschuldnerischen Bürgen sofort zur Zahlung auffordern, ohne den ursprünglichen Schuldner zu verklagen
Der Gläubiger kann sich erst dann an den Bürgen wenden, wenn alle Vollstreckungsmaßnahmen gegen den ursprünglichen Schuldner ohne Erfolg geblieben sind. Der Gläubiger muss beweisen, dass ihm tatsächlich ein Ausfall entstanden ist. Der Bürge haftet jedoch nur für den noch ausstehenden Betrag
Eine Mitbürgschaft ist eine Bürgschaft von mehreren Bürgen für eine Gesamtschuld.
Die Haftung des Bürgen gilt nur über einen bestimmten Zeitraum.
Ist eine Bürgschaft die der Bürge für seine Bürgschaftsverpflichtung aufnimmt. Sie dient der Absicherung des Bürgen. Der Rückbürge ist meistens der Bund oder ein Bundesland
Der Nachbürge steht dem Gläubiger dafür ein, dass der Vorbürge die ihm obliegende Verpflichtung erfüllt. Befriedigt der Nachbürge den Gläubiger, so ist zwischen zwei Rechtsverhältnissen zu unterscheiden: Zwischen dem des Nachbürgen und des Hauptschuldners und zwischen dem des Nachbürgen/Vorbürgen - Innenverhältnis - .
Der Bürge steht bis zu einer bestimmten Höhe ein.
Während nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Höchstbetrag keine absolute Grenze darstellte, sondern sich um Zinsen, Kosten und Provisionen erhöhen konnte, hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2002 eine Wende vollzogen. In seinem Urteil vom 18. Juli 2002 (IX ZR 294/00) vertritt der BGH die Meinung, dass der Höchstbetrag das Haftungsrisiko des Bürgen von der Summe her abschließend begrenze. Die anderslautende Formularklausel der Banken sei gemäß § 9 AGBG - neues Recht: § 307 BGB - unwirksam.
BGH XI ZR 50/01 v. 14.05.2002
Ein Bedürfnis nach Schutz vor Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten rechtfertigt regelmäßig keine wirtschaftlich sinnlosen Bürgschaftsverträge.
Diese neue Rechtsprechung gilt auch für vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossene Bürgschaftsverträge - Aufgabe von BGH, WM 1998, 2327 - .
BGH, NJW 1996, 1470
Die Erstreckung der Bürgschaft über die Anlassschuld hinaus auf zukünftige Forderungen ist unzulässig - Erweiterungsverbot - .
BGH XI ZR 121/02 v. 14.10.2003
Eine von einem Arbeitgeber mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für einen Bankkredit seines Arbeitgebers übernommene Bürgschaft ist sittenwidrig, wenn die den Arbeitnehmer krass überfordert und sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet
Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind ob Ihre Bürgschaft sittenwidrig ist, oder Ihre Darlehensverträge und Bürgschaftsverträge und sonstige Verträge überprüfen lassen wollen: Hier wird Ihnen geholfen.