Die Eidesstattliche Versicherung (EV), früher Offenbahrungseid genannt, ist die letzte Möglichkeit des Gläubigers herauszufinden, wo beim Schuldner evtl. noch gepfändet -Zwangsvollstreckung- werden kann.
Wenn der Gerichtsvollzieher feststellt, dass beim Schuldner nichts zu pfänden gibt, kann der Gläubiger einen Antrag einreichen und ihn zur Abgabe des Offenbahrungseid vorladen lassen. Oft wird die Abgabe der EV aber schon mit der Pfändung beim Gerichtsvollzieher beantragt.
Wer die EV nicht abgibt kann verhaftet werden und die Abgabe der EV erzwungen werden.
Die EV beinhaltet nur einen Fragebogen, welcher die Vermögensverhältnisse erfasst, der zusammen mit dem Gerichtsvollzieher oder Rechtspfleger ausgefüllt wird. Hier muss allerdings auch der Arbeitgeber, die Bankverbindungen, die Versicherungen und alles sonstige Vermögen angegeben werden.
Der Gläubiger erhält eine Kopie des Fragebogens und weiss nun wo er noch pfänden kann.
Die Abgabe der EV wird beim Amtsgericht in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen und hat wie die EV 3 Jahre lang Gültigkeit.
Während dieser Zeit können die Gläubiger allerdings andere Massnahmen wie Lohn und/oder Kontopfändungen durchführen.
Andere Gläubiger, welche auch die EV vom Schuldner verlangen erhalten vom Gericht das Protokoll aus dem sie alles ersehen können. Nur wenn ein Gläubiger glaubhaft machen kann, dass der Schuldner wieder zu Vermögen gekommen ist kann dieser auch innerhalb der 3 Jahre wieder zur erneuten Abgabe der EV geladen werden.
Die EV wird aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht automatisch am Ende des dritten Jahres nach Abgabe der EV gelöscht; oder wenn die Schulden bezahlt werden und der Gläubiger oder der Schuldner die Löschung beantragt.
Der Vorteil der EV ist, dass man erst einmal Ruhe vor den Gläubigern hat und diese Zeit nutzen kann um mit diesen eine Ratenzahlung oder Vergleich zu vereinbaren. Hier sollte aber ein Fachmann von der Schuldnerakuthilfe beratend tätig sein.
Wenn man mehrere Gläubiger hat, sollte man allen die Abgabe der EV mit Datum, Aktenzeichen und Amtsgericht mitteilen, damit sie wissen, dass es sich nicht lohnt Pfändungsversuche zu unternehmen. Desweiteren dürfen die Gläubiger keine zusätzliche Kosten verursachen -Schadensminderungspflicht.
-Antrag auf Eidesstattliche Versicherung.
-Merkblatt zur Eidesstattliche Versicherung
Der Ausnahmetatbestand Erwerb neuen Vermögens setzt die glaubhaft bemachte Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Schuldner vor Ablauf der 3 Jahres Frist pfändbares Vermögen erworben hat. Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. OLG Stuttgart 1.3.2001 8 W 352.00 in DGVZ 2001 Heft 7/8 S. 116
Ein selbständig tätiger Schuldner ist nicht allein auf Grund seiner selbst. Tätigkeit ohne Hinzutreten besonderer Umstände vor Ablauf des 3 Jahres Zeitraums zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Bad Wildungen 9.7.01 3 M 239.00 in DGVZ 9/01 S. 135
Führt er das Gewerbe allerdings seit der letzten Abgabe weiterhin fort, so ist anzunehmen, dass neuer Vermögenserwerb vorliegt, denn alternativ drängt sich dann die erneute Abgabe nach § 903 ZPO dahingehend auf, wovon er seinen laufenden eigenen Unterhalt bestreitet.
Ein selbständig tätiger Schuldner ist verpflichtet bei Abgabe der eV sämtliche Auftraggeber anzugeben, für die er in den letzten 12 Monaten tätig gewesen ist. OLG München 31.8.01 7 W 1680.01 in DGVZ 2002 Nr. 5 S. 73
Der insoweit übereinstimmenden Rechtssprechung der LG Nürnberg, Aschaffenburg, Bochum (JurBüro 6/2000) tritt das AG vollumfänglich bei. AG Diepholz 24.7.01 8 M 598.99
(1) Bei einem Selbständigen genügt zum Nachweis des Vermögenserwerbs von 903 ZPO nicht der Hinweis, dass der Schuldner seine bisherige Tätigkeit fortsetzt.
(2) Der eigene Hinweis des Schuldners, dass er in absehbarer Zeit mit einer Verbesserung einer wirtschaftlichen Lage rechne, lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf einen konkreten Vermögenserwerb zu.
OLG Frankfurt 19.2.02 15 W 133.01 in Rpfleger 2002 Heft 8/9 S 466
ZPO 903 - selbständiger Schuldner
Ein selbständiger Gewerbetreibender ist zur erneuten Abgabe der Eidesstattlichen
Versicherung nach § 903 ZPO innerhalb der 3 Jahresfrist nur dann verpflichtet,
wenn er sein Gewerbe aufgegeben oder verändert hat.
(LG Münster - 21.08.97 - DGVZ
ZPO 903 - selbständiger Schuldner
Fortführung des Gewerbebetriebes reicht zur Glaubhaftmachung von Vermögens-
erwerb nicht aus.
Verweist der Gläubiger darauf, daß der Schuldner seinen selbständigen Gewerbe-
betrieb fortführt, ist allein hierdurch nicht schon glaubhaft gemacht, daß der
Schuldner pfändbares Vermögen erworben hat.
(LG Düsseldorf - 21.03.1985 - Jur.Büro 3/1987)
ZPO 903 - selbständiger Schuldner
Ein selbständiger Schuldner ist auch vor Ablauf der 3 Jahresfrist des § 903 ZPO
verpflichtet erneut die eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn er seine
Tätigkeit für längere Zeit ( hier 21 Monate) weiterhin ausübt.
(AG Hamburg - 14.07.99 - DGVZ 1999/Seite 158)
Offenbahrungseid