Aktenzeichen: 3 AZR 611/97 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 17. Februar 1998
I. Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 9 Ca 283/96
II. Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 14. Mai 1997- 4 Sa 9/97
ZPO § 850 Abs. 2; BetrAVG 5 1 Lebensversicherung; BGB 5 138
Ändern Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre ursprüngliche Lohnvereinbarung so,
dass in Zukunft anstelle eines Teiles des monatlichen Barlohns vom Arbeitgeber
eine Versicherungsprämie auf einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers (Direktversicherung) gezahlt werden soll (Gehaltsumwandlung),
entstehen insoweit keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen (5 850 Abs. 2 ZPO) mehr.
BGH, Beschluß vom 05.04.2005 - Aktenzeichen VII ZB 28/05
Leitsatz:
Grundsätzlich steht dem Unterhaltsberechtigtem ein Freibetrag in Höhe des sozialrechtlichen Existenzminimums nebst einem Zuschlag für Erwerbstätige von 30 - 50 % zu, was einem Betrag in Höhe von rund EUR 500,- entspricht.
LG Koblenz (FamRZ 2005 S. 369)
Leitsatz:
Schon bei einem Nettoeinkommen der Ehefrau in Höhe von EUR 400,- hat eine Nichtberücksichtigung zu erfolgen.
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Was passiert mit dem Weihnachtsgeld bei Pfändung?
Die Gesetze sehen nur den Schutz von wiederkehrenden Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis vor. Hierzu gehoert aber das Weihnachtsgeld. Dies wurde gerichtlich
eindeutig geklaert. Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschlüsse vom 02.05.01, 2 W 53/01 und 2 W 54/01, Die Bestaetigung, dass es sich beim Weihnachtsgeld,wenn es jedes Jahr gezahlt wird, um wiederkehrende Einkünfte handele und somit auch der Freibetrag gewährt werden muss