-Titel
-Klausel
-Zustellung
-Mobiliarvollstreckung
-Durchsuchungsermächtigung
-Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung
-Kombi-Antrag, sofortige Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere
Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer
seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und
Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende
Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren
der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;
2. die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen,
auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit für
diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht
gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer
solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des
Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder
im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen
erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für
diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche
Geldbetrag;
4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Geräät und
Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur
Sicherung des Unterhalts des Schuldner, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur
Fortführung der Wirtschaft bis zur näächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich
sind;
4a. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung gelieferten
Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf;
5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen
Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen
Gegenstände;
6. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten Personen, wenn
sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung
dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
7. Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des
Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und
Hebammen die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände einschliesslich
angemessener Kleidung;
8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b bezeichneten Art
beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit
von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht;
9. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren;
10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule
oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind;
11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie
die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
(1) Die Pfändung einer nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 unpfändbaren Sache kann zugelassen
werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das
dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen
Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überläßt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige
Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe
zugelassen werden, daß dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus
dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).
(2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag
des Gläubigers durch Beschluß. Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie
nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, daß der
Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. Das Gericht setzt
den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung
erforderlichen Betrag fest. Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der
festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den
Kosten der Zwangsvollstreckung.
(3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.
(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten
Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.
Lesen Sie dazu hier über die Eidesstattliche Versicherung.
Muss man auf die Fragen des Gerichtsvollziehers antworten?
Nein, man muss dem Gerichtsvollzieher nicht auf Fragen wie Arbeitgeber, Bankverbindung und weiterem Vermögen antworten.
Der Gerichtsvollzieher hat die Möglichkeit, mit dem Einverständnis des Gläubigers Ratenzahlungen zu bewilligen, wenn ersichtlich ist, dass der Schuldner Ratenzahlungen tatsächlich leisten kann und die Schuld innerhalb von 6 Monaten getilgt wird. Unter dieser Voraussetzung kann auch die Abgabe der -Eidesstattlichen Versicherung- vermieden werden.
Mit der Vollstreckungserinnerung können Einwendungen gegen Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung, welche die Art und Weise oder das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfahren betreffen, geltend gemacht werden.
Nichtförmlicher Rechtsbehelf gegen das Verhalten eines Amtsträgers. Mit ihr wird das persönliche Verhalten eines Beamten bzw. Angestellten/Arbeiters des öffentlichen Dienstes oder eines Richters gerügt. Sie ist an die Dienstaufsichtsbehörde bzw. den Dienstvorgesetzten zu richten.
Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung, auch Vollstreckungsabwehrklage genannt.
Die Vollstreckungsgegenklage ist der richtige Rechtsbehelf eines Schuldners, wenn die Zwangsvollstreckung aus materiellen Gründen (z. B. Erfüllung) unzulässig geworden ist. Sie ist eine prozessuale Gestaltungsklage.
Angegriffen wird der dem Titel zu Grunde liegende Anspruch. Der Titel selbst kann mit der Klage nicht angegriffen werden, er bleibt uneingeschränkt bestehen.
Die Unzulässigkeit der Vollstreckung kann auf Grund rechtshemmender Einwendungen (auch Einreden genannt) oder rechtsvernichtender Einwendungen ganz, teilweise oder zeitweise geltend gemacht werden.
Der Schuldner kann aber auch andere Einwendungen erheben: Insbesondere Vollstreckungsverträge, in denen die Parteien die Zwangsvollstreckung auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt haben, können bei Missachtung des Vertrages mit der Vollstreckungsgegenklage eingeklagt werden.
Themen, die hier und bei einem Termin behandelt werden: Schufa Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieher kommt, Stellung und Aufgaben in der Zwangsvollstreckung, Sozialhilfe.
Ganz gleich, um welches Thema es geht, wir helfen Ihnen ohne Risiko und kostengünstig. Ihre Schuldnerakuthilfe - Immobilienakuthilfe.