Auch bei einer Lebensversicherung (oder Direktversicherungs) kann sich der Gläubiger per Pfändungs-Überweisungsbeschluss den Titel beim Versicherungsunternehmen des Schuldners sichern.
So sichert sich der Gläubiger den Wert der Versicherungssumme.
Laut Urteil vom Bundesfinanzhof vom 12.06.1991 (AZ: VII R 54/90) ist dies Rechtens.
Falls im Lebensversicherungsvertrag des Schuldners keine vorzeitige reguläre Kündigungsmöglichkeit mit Rückkaufwert vorhanden ist,
muss der Gläubiger sich auch an den Vertrag halten und darf nicht vorzeitig den Vertrag kündigen nur um schneller an das Geld zu kommen.
Es muss sich also bis zum Ablauf gedulden.
Dies heist also, dass man bei Direktversicherungen nicht vorzeitig kündigen darf, da hier sonst die steuerliche Begünstigung wegfallen wuerde.
Diese schreibt eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren vor.
Gegenmassnahmen fuer den Schuldner:
Seit März 2007 ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in Kraft getreten.
Der Schuldner kann seine Direktversicherung als Rente hier sichern und entsprechend so umwandeln.
Dann geht der Gläubiger leer aus, falls die spätere Rente die Pfändungsfreigrenzen nicht überschreitet.
Bei Lebensversicherungen mit Rückkaufswert ist die Sache sehr gefährlich und der Gläubiger kann diese kündigen und das Geld einstreichen.
Was ist zu tun?
Einem Dritten unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen, dann geht der Gläubiger leer aus. (BGH vom 18.06.2003,AZ IV ZR 59/02)
Hier wird klar ausgesagt, dass die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes zugunsten eines Dritten eine Pfändung durch die Glaeubiger unmöglich macht.
Hier ist aber alles rechtzeitig zu vereinbaren denn bei einer Pfändung ist dieser Schritt nicht mehr möglich.
Hinweis:
Dies ist eine allgemeine Information und ersetzt keine persönliche Beratung bei Ihrer Schuldnerakuthilfe/Immobilienakuthilfe, denn hier werden Sie neutral und umfassend beraten.
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Wenn man eine Gehaltspfändung bekommen hat, oder zu befürchten ist, so gibt es Wege wenigstens Teile seines Einkommens zu retten.
Einzahlungen in eine Direktversicherung sind von einer Lohn-und Gehaltspfändung ausgeschlossen.
Laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahre 1997 (AZR 611/97) wurde entschieden, dass wenn der Betrieb direkt vom Bruttogehalt die Beiträge der sogannanten steuerbegünstigten Direktversicherung abzieht sind diese Beiträge fuer die Pfändung tabu, da nicht Teile des Nettolohnes.
Dies ersetzt allerdings kein Beratungsgespraech mit Ihrer Schuldnerakuthilfe/Immobilienakuthilfe, denn nur diese kann umfassend und neutral in allen Schuldenfragen und Finanz- und Immobilienfragen weiter helfen.
Unser Rentenberater kann Ihnen auch Ihre Versorgungslücke ausrechnen und auch welcher Versicherungsbeitrag pfändungssicher für Sie wäre.