1.)Dies stimmt nicht und ist nur Volksverdummung.
Dieses "Recht" ist weder neu noch ist es Eu-Recht.Mann kann, wenn man keine Garantie geben möchte diese einfach weg lassen.
Private Verkäufer sollten aber die Gewährleistungsrechte ausschliessen die ein Käufer in den ersten 2 Jahren hat. Sonst könnte er reklamieren.
"Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung." Diesen Satz sollte man seinem Vertrag zufügen.
Das der Verkäufer für Mängel haftet steht im Bürgerlichem Gesetzbuch und hat nichts mit EU-Recht zu tun.
2.)Nein. Hat die Ware Mängel, kann man auch ohne Verpackung reklamieren.
Wichtig ist der Kassenzettel, um zu beweisen, wo die defekte Ware gekauft wurde.
Falls Zeugen den Einkauf bestätigen können, braucht man noch nicht einmal den Zettel.
3.)Das darf er nicht. In den ersten zwei Jahren nach dem Kauf muss sich der Händler um
die Reklamation kümmern, auch wenn der Hersteller für das Produkt eine Garantie gegeben hat.
Man kann in der zweijährigen Gewährleistungsfrist vom Händler Umtausch oder Reparatur verlangen.
Klappt das nicht, kann man den Preis mindern oder vom Kauf zurücktreten. Eine
Garantie ergänzt die Gewährleistungsrechte.
4.)Auf vielen Baustellen sieht man diese Schilder -Eltern haften für Ihre Kinder-
Das ist Unfug und stimmt nicht.
Kinder haften für sich selbst, wobei Kinder bis 7 Jahren nicht deliktfähig sind.
Eltern haften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das wird in jedem Einzelfall vom Gericht geprüft.
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